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   LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21   

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LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21 (https://dejure.org/2022,37914)
LG Aurich, Entscheidung vom 02.02.2022 - 3 O 246/21 (https://dejure.org/2022,37914)
LG Aurich, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 3 O 246/21 (https://dejure.org/2022,37914)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16

    Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche

    Auszug aus LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
    Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, Rn. 34 - 35, juris).

    Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereignet, welche im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheint (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, juris).

    Die Beweislast, dass sich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs oder sonstige Handlungen der Beklagtenseite bei dem Unfallgeschehen in irgendeiner Weise ausgewirkt haben, liegt bei der Klagepartei (OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, Rn. 36, juris).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
    Das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal "bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges" setzt grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde ( BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04 , zitiert nach juris).
  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

    Auszug aus LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
    Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, Rn. 34 - 35, juris).
  • OLG Celle, 07.06.2001 - 14 U 210/00

    Fahrzeughalterhaftung; Verkehrsunfall; Betriebsgefahr; Fahrradsturz ; Kollision;

    Auszug aus LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
    Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereignet, welche im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheint (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, juris).
  • KG, 10.01.1977 - 12 U 3035/76
    Auszug aus LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
    Zwar ist von der Rechtsprechung in Einzelfällen eine Haftung angenommen worden, in denen der Sonderrechtsfahrer durch das äußerst kurzfristige Einschalten des Einsatzhorns einen anderen Verkehrsteilnehmer erschreckt und damit zu einer falschen Reaktion veranlaßt hat, die der Sonderrechtsfahrer hätte voraussehen müssen (KG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1997 - 12 U 4034/96 -, Rn. 23, KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1977 - 12 U 3035/76 -, juris).
  • KG, 27.10.1997 - 12 U 4034/96
    Auszug aus LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
    Zwar ist von der Rechtsprechung in Einzelfällen eine Haftung angenommen worden, in denen der Sonderrechtsfahrer durch das äußerst kurzfristige Einschalten des Einsatzhorns einen anderen Verkehrsteilnehmer erschreckt und damit zu einer falschen Reaktion veranlaßt hat, die der Sonderrechtsfahrer hätte voraussehen müssen (KG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1997 - 12 U 4034/96 -, Rn. 23, KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1977 - 12 U 3035/76 -, juris).
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